Allgemeine Geschäftsbedingungen der Roos Gabelstapler Handels GmbH

  • für den Handel sowie der Reparatur von Gabelstaplern, Baumaschinen und -geräten  
  • für die Vermietung von Gabelstaplern, Baumaschinen und Baugeräten  

 



Allgemeine Geschäftsbedingungen der Roos Gabelstapler Handels GmbH

für den Handel sowie der Reparatur von Gabelstaplern, Baumaschinen und -geräten  


1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss

1.1. Angebote, Lieferungen und Leistungen von der Roos Gabelstapler Handels GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner wird hiermit widersprochen.

1.2. Die Angebote sind freibleibend. Sämtliche Angebotsunterlagen (inkl. Zeichnungen und Kostenvoranschlägen etc.) sind Eigentum der Roos Gabelstapler Handels GmbH und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich.

1.3. Wirksame Verträge kommen erst dann zustande, wenn die Roos Gabelstapler Handels GmbH die Bestellung in Textform bestätigt hat. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Für Art und Umfang der Lieferung/Leistungen ist die Auftragsbestätigung durch die Roos Gabelstapler Handels GmbH maßgebend.

2. Preise

Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Fabrik des Lieferanten. Hierzu kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer.

3. Liefer- und Leistungszeit

3.1. Fristen für Lieferungen/Leistungen beginnen frühestens mit dem Zugang einer Auftragsbestätigung der Roos Gabelstapler Handels GmbH und sind nur verbindlich, wenn diese vereinbart wurde.

3.2. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Roos Gabelstapler Handels GmbH liegen (z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, etc.; auch bei Lieferanten der Roos Gabelstapler Handels GmbH) verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

3.3. Bei von der Roos Gabelstapler Handels GmbH zu vertretenden Lieferverzögerungen, die nicht auf mindestens grober Fahrlässigkeit beruhen, kann der Kunde – den Nachweis der Entstehung eines Schadens vorausgesetzt – eine Entschädigung beanspruchen. Die Entschädigung beträgt unter Ausschluss weiterer Ansprüche für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 % des von der Verzögerung betroffenen Teil- bzw. des Gesamtnettoauftragswertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Teil- bzw. Gesamtnettoauftragswertes.

3.4. Teillieferungen und Teilleistungen sind jederzeit zulässig.

4. Gefahrenübergang, Abnahme

4.1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder spätestens zwecks Versendung das Lager der Roos Gabelstapler Handels GmbH oder des Herstellerwerkes verlassen hat.

4.2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte in Empfang zu nehmen.

4.3. Transportschäden gehen zu Lasten des Empfängers. Sie sind bei Ankunft der Sendung festzustellen und vom Empfänger beim Transporteur geltend zu machen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die Roos Gabelstapler Handels GmbH behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die der Roos Gabelstapler Handels GmbH aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für die Roos Gabelstapler Handels GmbH dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Kunden um mehr als 30 %, so ist die Roos Gabelstapler Handels GmbH auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl (Roos Gabelstapler Handels GmbH) verpflichtet.

5.2. Der Kunde darf das Vorbehaltsgut nicht veräußern, belasten, verpfänden, be- oder verarbeiten, sicherungsübereignen, vermieten etc.. Erwirbt ein Dritter gleichwohl Rechte an dem Sicherungsgut, so tritt der Kunde schon jetzt seine sämtlichen hierdurch entstehenden Rechte am Sicherungsgut an die Roos Gabelstapler Handels GmbH ab, welche die Abtretung annimmt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für die Roos Gabelstapler Handels GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die Roos Gabelstapler Handels GmbH. Bei Zugriff Dritter hat der Kunde auf das Eigentum der Roos Gabelstapler Handels GmbH hinzuweisen und die Roos Gabelstapler Handels GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.

5.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sowie bei jeder Gefahr für die Rechte der Roos Gabelstapler Handels GmbH ist diese befugt, ohne weiteres die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden abzuholen und sicherzustellen. Zu diesem Zweck gewährt der Kunde der Roos Gabelstapler Handels GmbH bzw. den von der Roos Gabelstapler Handels GmbH beauftragten Dritten Zutrittsrecht zu den Lagerorten.

6. Zahlung

6.1. Alle Zahlungen haben mangels anderweitiger Vereinbarung bar und ohne Abzug bei Lieferung/Abnahme zu erfolgen. Eingehende Zahlungen werden nach Wahl der Roos Gabelstapler Handels GmbH auf die Forderungen (in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptsache) verrechnet, soweit der Kunde keine eigene Zahlungsbestimmung getroffen hat.

6.2. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn der Roos Gabelstapler Handels GmbH nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist die Roos Gabelstapler Handels GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

6.3. Mitarbeiter der Roos Gabelstapler Handels GmbH sind zum Inkasso ohne ausdrückliche Inkassovollmacht nicht berechtigt.

6.4. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde die Pauschale gemäß § 288 V BGB in Höhe von jeweils EUR 40,00 zu zahlen. Eine Anrechnung auf Rechtsanwaltskosten wird ausgeschlossen.

6.5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die von der Roos Gabelstapler Handels GmbH bestritten werden oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

7. Gewährleistung, Haftung

7.1. Beanstandungen sind von Unternehmern stets schriftlich und unverzüglich zu erheben, solche wegen offensichtlicher Mängel binnen acht Tagen, bei Reparaturarbeiten binnen drei Tagen nach Auslieferung; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

7.2. Bei mangelhafter Lieferung/Leistung kann der Kunde Nachbesserung verlangen. Schlägt die (notfalls mehrfache) Nachbesserung fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, Minderung oder Schadensersatz verlangen. Nur wenn eine Nachbesserung unmöglich oder unzumutbar ist, so kann der Kunde Ersatzlieferung durch die Roos Gabelstapler Handels GmbH verlangen.

7.3. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Roos Gabelstapler Handels GmbH oder des Herstellers nicht befolgt, Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen, dieser sonst unsachgemäß behandelt, liegt normale Abnutzung vor oder ist bei einer laufenden Reparatur der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung der Roos Gabelstapler Handels GmbH am Vertragsgegenstand tätig geworden, so entfällt jede Gewährleistung.

7.4. Bei neuen Liefergegenständen gilt hinsichtlich der Sachmängelansprüche des Kunden als Unternehmer eine Verjährungsfrist von 12 Monaten Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde oder die Roos Gabelstapler Handels GmbH seine Abwesenheit garantiert hat. Dies gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf i.S.d. §§ 474 ff. BGB.

7.5. Gebrauchte Liefergegenstände werden an Unternehmer unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Dies gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf i.S.d. §§ 474 ff. BGB. In diesem Fall gilt für den Verbraucher eine Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche von 12 Monaten.

7.6. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere bei Mangelfolgeschäden, bestehen nur, soweit die Roos Gabelstapler Handels GmbH ein grobes Verschulden trifft,

  • - bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • - bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens.
  • - in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  • - beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
  • - bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
7.7. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
7.8. Erklärungen über die Beschaffenheit einer Sache stellen in keinem Fall eine Garantie dar.
  1. Zusatzbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Baumaschinen und Baugeräten etc.

8.1. Mit der Einleitung des Reparaturauftrages an die Roos Gabelstapler Handels GmbH ist zugleich die Erlaubnis des Kunden zu Probefahrten und Probeeinsätzen erteilt.

8.2. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Andernfalls kann ein Kostenvoranschlag ohne weiteres bis zu 20 % überschritten werden, wenn dies für die Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. Bei Überschreitungen von mehr als 20 % erfolgt eine Benachrichtigung des Kunden. Widerspricht der Kunde der Überschreitung, so erhält die Roos Gabelstapler Handels GmbH jedenfalls sämtliche Aufwendungen sowie einen angemessenen Gewinnanteil ersetzt.

8.3. Reparaturfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Auftragserweiterung verlängert sie sich angemessen.

8.4. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Roos Gabelstapler Handels GmbH ihm die Fertigstellung der Arbeit mitgeteilt hat. Rechnungsstellung gilt als Mitteilung. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand binnen drei Tagen abzunehmen, andernfalls lagert die Roos Gabelstapler Handels GmbH den Vertragsgegenstand gegen Berechnung der Lagerkosten und auf Gefahr des Kunden ein.

8.5. Das Eigentum an eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden gemäß Ziffer 5 bei der Roos Gabelstapler Handels GmbH. Bis dahin hat die Roos Gabelstapler Handels GmbH auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an dem reparierten Gegenstand. Das Pfandrecht der Roos Gabelstapler Handels GmbH besteht auch wegen Forderungen der Roos Gabelstapler Handels GmbH aus früher durchgeführten Arbeiten sowie sonstigen Forderungen der Roos Gabelstapler Handels GmbH gegenüber dem Kunden. Die Roos Gabelstapler Handels GmbH ist berechtigt, bei Verzug des Auftraggebers und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Pfandverkaufsandrohung den Auftragsgegenstand freihändig zu verkaufen oder sonst zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen.

8.6. Die durch die erfolgte Reparatur freiwerdenden Altteile werden von der Roos Gabelstapler Handels GmbH, sofern die Reparatur in den Werkstätten der Roos Gabelstapler Handels GmbH erfolgt, verschrottet. Sollte der Kunde anderweitig über die Altteile verfügen wollen, muss er der Roos Gabelstapler Handels GmbH dies unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich mitteilen.

8.7. Hinsichtlich der Haftung der Roos Gabelstapler Handels GmbH für den Auftragsgegenstand bei erteiltem Reparaturauftrag gilt Ziffer 7.6 dieser AGB entsprechend.

8.8. Für Ansprüche des Kunden bei mangelhafter Reparatur gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monaten, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde oder die Roos Gabelstapler Handels GmbH seine Abwesenheit garantiert hat. Dies gilt nicht für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.

9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

9.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Roos Gabelstapler Handels GmbH und seinen Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz der Roos Gabelstapler Handels GmbH, also Düren.

9.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Düren. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im Übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.

 


 
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Roos Gabelstapler Handels GmbH

für die Vermietung von Gabelstaplern, Baumaschinen und Baugeräten  

 

1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss

1.1. Die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit widersprochen.

1.2. Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch die Roos Gabelstapler Handels GmbH zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Roos Gabelstapler Handels GmbH schriftlich bestätigt worden sind.

2. Übernahme des Gerätes, Mängelrügen, Haftung

2.1. Der Mieter hat das Gerät bei der Übernahme auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und bei der Roos Gabelstapler Handels GmbH schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von drei Kalendertagen nach Abholung bzw. Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige bei der Roos Gabelstapler Handels GmbH eingegangen ist.

2.2. Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von der Roos Gabelstapler Handels GmbH zu vertretenden Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls des Gerätes den Mietzins anteilig kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz, Mangelfolgeschäden und außervertragliche Ansprüche mit Ausnahme von Ansprüchen, die die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Roos Gabelstapler Handels GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.

2.3. Befindet sich die Roos Gabelstapler Handels GmbH mit der Bereitstellung des Gerätes in Verzug, so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn der Roos Gabelstapler Handels GmbH mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall kann der Mieter, statt eine Entschädigung zu verlangen, der Roos Gabelstapler Handels GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

2.4. Die Roos Gabelstapler Handels GmbH ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.

3. Arbeitszeit, Berechtigung

3.1. Der Berechnung der Miete liegt eine normale Arbeitszeit von bis zu acht Stunden pro Tag,5 Werktagen in der Woche und maximal 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde. Darüberhinausgehende Zeiten der Benutzung des Gerätes gelten als Überstunden und werden gesondert berechnet. Der durch die übermäßige Nutzung der Geräte verursachte Schaden wird durch einen zusätzlichen Zuschlag von 75% der vereinbarten Miete abgegolten, sofern der Mieter keinen geringeren Schaden nachweist. Die Roos Gabelstapler Handels GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor.

3.2. Die Roos Gabelstapler Handels GmbH ist jederzeit berechtigt, das Gerät während der normalen Geschäftszeit beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.

4. Mietberechnung, Nebenkosten und Mietzahlung

4.1. Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Der Mieter hat zusammen mit der Miete sämtliche Nebenkosten (insbesondere die Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw.), jeweils zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Miete sowie die Nebenkosten sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im Voraus zu zahlen. Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die Kosten in Höhe von EURO 10,00.- zu ersetzen.

4.2. Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung, insbesondere Gefährdung des Eigentums der Roos Gabelstapler Handels GmbH an dem vermieteten Gerät, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, Zahlungseinstellung, Scheck- oder Wechselprotest etc. vor, so ist die Roos Gabelstapler Handels GmbH berechtigt, das Gerät ohne weiteres und auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Gerätes durch die Roos Gabelstapler Handels GmbH lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. Die Roos Gabelstapler Handels GmbH behält sich die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor.

4.3. Gegenüber den Ansprüchen von der Roos Gabelstapler Handels GmbH ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Haftungsbeschränkung, Selbstbeteiligung, Eigenversicherer

5.1. Durch die Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird die Haftung des Mieters für jeden einzelnen Schadensfall am Mietgegenstand (Maschinenbruch) auf eine Selbstbeteiligung nach folgender Staffelung beschränkt:

- Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 10.000,00: Selbstbehalt EUR 1.000,00

- Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 50.000,00: Selbstbehalt EUR 2.500,00

- Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 100.000,00: Selbstbehalt EUR 5.000,00

- Listen-Neuwert des Gerätes ab EUR 100.000,00: Selbstbehalt EUR 7.500,00

Bei Schäden an der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch (insbesondere durch Fehlbedienung und Überbelastung) sowie aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters entstehen, hat der Mieter Schadensersatz in voller Höhe zu leisten.

5.2. Bei unverschuldetem Verlust oder Diebstahl des Mietobjekts beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 25% des Listen-Neuwerts des Gerätes, mindestens jedoch EUR 1.000,00. Der Mieter hat den vollen Listen-Neuwert zu tragen, falls dieser unter EUR 1.000,00 liegt. Der Mieter ist verpflichtet, den Verlust oder Diebstahl des Mietobjektes unverzüglich bei der Roos Gabelstapler Handels GmbH und der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller Höhe zu leisten.

5.3. Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden am Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für den Verlust oder Diebstahl während der Mietzeit. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit zugunsten des Vermieters gegen Schäden aller Art – soweit versicherbar – zu versichern und der Roos Gabelstapler Handels GmbH die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn der Mietzeit vorzulegen.

5.5. Tritt ein Schadensfall ein, hat der Mieter der Roos Gabelstapler Handels GmbH hiervon unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung unverzüglich Mitteilung zu machen. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an die Roos Gabelstapler Handels GmbH ab, so dass die Roos Gabelstapler Handels GmbH den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. Die Roos Gabelstapler Handels GmbH nimmt diese Abtretung an.

5.4. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für vom Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursachte Schäden und sämtlichen Schäden, die auf Grund der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen.

6. Pflichten des Mieters, Verbot der Untervermietung, vereinbarter Arbeitsort

6.1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

6.2. Die Roos Gabelstapler Handels GmbH ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der Roos Gabelstapler Handels GmbH Reparaturen durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.

6.3. Der Mieter ist nicht berechtigt, das angemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Roos Gabelstapler Handels GmbH unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Der Mieter ist ebenfalls nicht berechtigt, das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Roos Gabelstapler Handels GmbH an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu verbringen.

6.4. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel etc. sind regelmäßig zu überprüfen, müssen den Vorschriften der Roos Gabelstapler Handels GmbH entsprechen und stets von einwandfreier Beschaffenheit sein. Der Mieter hat die Geräte außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für ausreichende Bewachung zu sorgen. Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen am Mietobjekt hat der Mieter bei der Roos Gabelstapler Handels GmbH rechtzeitig anzumelden und den Zugriff auf das Gerät während der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.

6.5 Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, die Roos Gabelstapler Handels GmbH unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum der Roos Gabelstapler Handels GmbH hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflichten hat der Mieter den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

7. Mietzeit, Kündigung

7.1 Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist

- von einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

- von zwei Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche

- von zwei Wochen, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist, schriftlich kündigen.

7.2 Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert, kann die Roos Gabelstapler Handels GmbH den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und das gemietete Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich nehmen. Dies gilt auch, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Roos Gabelstapler Handels GmbH an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet.

8. Instandsetzung

Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist die Roos Gabelstapler Handels GmbH berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Mieters instand zu setzen. Die Roos Gabelstapler Handels GmbH behält sich neben den Kosten der Instandsetzung die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor.

9. Umsatzsteuerangaben

Der Mieter ist verpflichtet, für Zwecke der Umsatzsteuer anzugeben, ob er die gemieteten Baumaschinen und -geräte von dem Ort aus verwendet, an dem er sein Unternehmen betreibt (§ 3 a II 1 UStG) oder ob alternativ die Vermietungsleistung an eine in einem anderen Land gelegene Betriebsstätte seines Unternehmens ausgeführt wird (§ 3 a II 2 UStG). Der Mieter ist verpflichtet, seine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft durch Angabe seiner gültigen USt-IdNr. (bei Ansässigkeit in der EU) oder durch eine anderweitige Unternehmerbescheinigung seiner ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen (bei Ansässigkeit im Drittland).

10. Sonstige Bestimmungen

10.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Roos Gabelstapler Handels GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz der Roos Gabelstapler Handels GmbH, also Düren.

10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Düren. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im Übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene